Regierung schafft

lang ersehnte

Rechtssicherheit für

Sachlohnbesteuerung

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bKV Sachlohn

Neues Vertriebsgeschenk vom BMF

die Branche hat lange darauf gewartet. Manche hatten nicht mehr daran geglaubt, doch nun ist es tatsächlich passiert:

Das Bundesfinanzministerium vollzieht eine überraschende Wende: Die Beiträge für eine arbeitgeberfinanzierte bKV sind im Rahmen der 44-Euro Freigrenze als steuerfreier Sachlohn zu behandeln.

Mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.06.2018 im Bundessteuerblatt und dem vorliegenden Gesetzesentwurf vom 30.07.2019 schafft die Regierung die lange ersehnte Rechtssicherheit für Sachlohnbesteuerung.


Urteil vom 07.06.2018 (VI R 13/16)

Im Urteil vom 07.06.2018 (VI R 13/16) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge für eine AG-finanzierte bKV als Sachlohn zu deklarieren sind, wenn der AN aufgrund einer  arbeitsvertraglichen Regelung von seinem AG nur Versicherungsschutz und nicht auch eine  Geldzahlung verlangen kann. Schließt der AG als VN also eine Krankenzusatzversicherung für seine Mitarbeiter ab und zahlt die monatlichen Beiträge direkt an den Versicherer, liegt nach Ansicht des BFH Sachlohn vor. Für Sachbezüge gilt die Freigrenze des §8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 44 € pro Monat, so dass die Beitragszahlungen steuerfrei sind, wenn die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird.

Im Wiederspruch dazu stand die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtslage war ungeklärt. Als Reaktion auf das Urteil des BFH hatte das BMF daher einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften die gesetzliche Nominierung als Barlohn vorgesehen. Das BMF wollte damit die Definition des Barlohns ausweiten.

Davon ist die Bundesregierung vollkommen abgerückt.


Im vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist die vom BMF vorgeschlagene Regelung nicht mehr enthalten. Sie wurde ersatzlos gestrichen.

Darüber hinaus wurde die Entscheidung des BFH vom 07.06.2018 am 28.06.2019 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für die gesamte Finanzverwaltung im Bundesgebiet als verbindlich anzusehen. Die Veröffentlichung gilt sozusagen als Dienstanweisung für die Finanzverwaltung. Und zwar rückwirkend bis zum 07.06.2018. Eine Anrufungsauskunft beim jeweils zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ist fortan überflüssig.

Damit ist in allen Fällen in denen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter eine bKV abschließt und die monatlichen Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen zahlt, ab sofort und ohne Rücksprache mit der Finanzverwaltung als Sachlohn anzunehmen. 


Die Gute Nachricht für SIE

Die Gute Nachricht für Sie als Makler lautet: Die lange ersehnte Rechtssicherheit für die Sachlohnbesteuerung der bKV Beiträge in Kombination mit unseren tariflichen Möglichkeiten öffnet Ihnen die Tür zu neuen und weiteren Firmenkundengeschäft.

 

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Veröffentlichung BMF 01.08.2019

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